AHS

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Präambel

Die Lieferungen und Leistungen der Airline and Helicopter Service GmbH - nachfolgend AHS genannt - erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind vereinbarter Bestandteil aller mit der AHS abgeschlossenen Verträge. Sie gelten auch für künftige Verträge, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht übereinstimmen, sind für die AHS nur verbindlich, wenn sie von der AHS bei Vertragsabschluss schriftlich anerkannt wurden. Alle Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und aller sonstigen Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der AHS.

§ 1

1. Die Angebote sind stets freibleibend und gelten bis 90 Tage nach dem Ausstellungsdatum.

2. Die Angebote werden auf der Grundlage der Leistungsdaten des betreffenden Hubschraubers auf Meereshöhe in Standardatmosphäre erstellt.

3. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Leistungsdaten eines Hubschraubers sowohl von der Höhe über dem Meeresspiegel als auch von der Temperatur am Flugtag abhängen. Die im Angebot und in der Auftragsbestätigung angegebenen Flugzeiten sind daher Richtwerte.

4. Die Angaben in Prospekten, Anzeigen, Exposés usw., einschließlich der Preise, sind unverbindlich.

§ 2 Liefer- und Bereitstellungstermine, Verzug, Unmöglichkeit

1. Die Liefer- bzw. Bereitstellungsfrist beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung genannten Datum. Bei Änderungswünschen des Auftraggebers richtet sich der Beginn der Liefer- bzw. Einsatzfrist nach dem Datum der schriftlichen Bestätigung der Änderung. Die Auftrags- und Änderungsbestätigungen werden von AHS unverzüglich erstellt.

2. Gegenüber Kaufleuten gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Liefer- bzw. Einsatzfristen unverbindlich sind, es sei denn, dass in der schriftlichen Auftragsbestätigung eine Zusicherung des Termins enthalten ist.

3. Höhere Gewalt, Kriegsgefahr, Mobilmachung, Pandemien, Ausrufung des Ausnahmezustandes und andere Gründe, die AHS nicht zu vertreten hat und die Ausführung des Auftrages verhindern, entbinden diese von der Leistungspflicht für die Dauer der Behinderung. Hierunter fallen alle außerhalb des Machtbereiches von AHS liegenden Umstände, insbesondere auch die Verweigerung von Flug- und Außenlandegenehmigungen durch die zuständigen Behörden, weiters die Witterungslage, Flugunfälle, Triebwerksschäden, Ausfall von Piloten, die nicht rechtzeitige Bereitstellung von Treibstoff durch die beauftragte Lieferfirma u. dgl. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass AHS ihre Fluggeräte gegebenenfalls vorrangig für Rettungs-, Feuerwehr-, Polizei- und Katastropheneinsätze, aufgrund ihrer Einbindung in das europäische Rettungs- und Katastrophennetz, zur Verfügung zu stellen hat. In diesen Fällen ist AHS von ihrer Leistungspflicht für die Dauer des vorrangigen Einsatzes entbunden. Kein Schadenersatz und keine Haftung erfolgt bei Ausfall des Helikopters durch technische Störungen und Unfall.

4. AHS verpflichtet sich, in den in Punkt 3 genannten Fällen, die eingetretenen Behinderungen mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln baldmöglichst zu beseitigen, wobei der Auftraggeber die ihm zumutbare Unterstützung zu gewähren hat. Überschreitet eine Behinderung jedoch die zumutbare Zeit, so können beide Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten. AHS steht dann die Verrechnung der bereits erbrachten Leistungen zu. In allen den in den Punkten 3 und 4 genannten Fällen sind Regressansprüche an AHS ausgeschlossen.

5. Gerät AHS schuldhaft in Verzug, so hat ihr der Auftraggeber schriftlich eine Nachfrist von 2 Wochen zu setzen. Regressansprüche können nur erhoben werden, sofern der Verzug von AHS zumindest grob fahrlässig verursacht wurde. Dasselbe gilt bei von AHS zu vertretender Unmöglichkeit.

§ 3 Bewilligungen, Landeplatz, Be- und Entladung, Übernahme

1. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass vor Auftragsdurchführung

    a) alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen, wie Außenabflug- und Landegenehmigungen, eventuell erforderliche Sondergenehmigungen, wie Tieffluggenehmigung, Genehmigung zum Abwerfen und Ablassen von Stoffen, Luftbildgenehmigung usw. b) für Außenlandeplätze, die zur Aufnahme von Personen und Lasten vorgesehen sind, die Zustimmungserklärung des

           Grundstücksverfügungsberechtigte aufgrund gesetzlicher Bestimmungen vorliegen müssen.

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    § 4 Gefahrübergang und Versicherung

      § 5 Preise

        § 6 Lieferscheine, Flugberichte

        Die Lieferschein bzw. Flugbericht unterschreibenden Personen gelten gegenüber AHS als zur Annahme der Lieferungen und Leistungen bevollmächtigt. Diese Personen gelten als ermächtigt, das Liefer- und Leistungsverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheines bzw. Flugberichtes anzuerkennen.

        § 7 Mängelhaftung

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          § 8 Personentransporte im Rahmen von Taxi-, Rund- und Gesellschaftsflügen

            Das Ticket erlangt erst nach vollständiger Bezahlung seine Gültigkeit. Ein Flugtermin kommt zustande, wenn eine oder mehrere Maschinen ausgebucht sind. Die Fa. AHS nimmt wegen Terminabsprache zeitgerecht Kontakt mit dem Inhaber des Tickets auf. Der Passagier nimmt zur Kenntnis, dass aus organisatorischen und/oder wettertechnischen Gründen zwischen Erwerb eines Tickets und der Durchführung des Fluges erhebliche Zeit verstreichen kann. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Flugtermin. Tritt der Passagier von einem bereits vereinbarten Rundflugtermin innerhalb 72h vor der Durchführung zurück, ohne für einen Ersatz zu sorgen, oder erscheint er zu einem vereinbarten Rundflugtermin nicht oder zu spät, verfällt der Anspruch auf einen Mitflug ersatzlos. AHS behält sich vor, die Flüge aus technischen und/oder meteorologischen Gründen abzulehnen. Ansprüche des Passagiers verfallen hiermit nicht. In diesem Fall wird baldmöglichst ein neuer Termin vereinbart. Lehnt ein Ticketinhaber einen Terminvorschlag von AHS dreimalig ab, so behält sich AHS vor, das Ticket gegen Erstattung des Flugpreises, abzüglich 40% Bearbeitungsgebühr, zurückzufordern. Sollte innerhalb von 24 Monaten nach Bezahlung eines Tickets kein Flug zustande kommen, so hat der Passagier das Recht, die Buchung zu stornieren und den Rundflugpreis zurückzufordern. Darüber hinausgehende Ansprüche können nicht geltend gemacht werden.

            § 9 Transport-, Material- und Montageflüge

            Voraussetzung für die Durchführbarkeit der Flüge sind VMC-Wetterbedingungen für Hubschrauber sowie der

            Klarstand der Maschine. Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der AHS GmbH - abrufbar unter

            www.aheliservices.com.

            Aufnahme und Abladeplätze sind nach Angaben der AHS vorzubereiten,

            Bei Änderungen der Angaben von über + 5 %, behalten wir uns das Recht vor die Abrechnung des Auftrages

            entsprechend anpassen. Es gelten die Gewichts- und Zeitangaben des Bordcomputers des Helikopters (können

            jederzeit kontrolliert werden).

            Schäden an Transportgütern und gegenüber Dritten müssen binnen 2 Tagen nach Einsatztag schriftlich der Firma

            AHS bekannt gegeben werden. Der Auftraggeber besorgt die Landeerlaubnis für das Grundstück auf dem gelandet und

            gestartet wird.

            Das nötige Flugbetriebsmaterial wird - wenn nicht anders vereinbart - von AHS zur Verfügung gestellt. Die Lasten

            werden von den Mitarbeitern der Fa. AHS vorbereitet und angehängt.

            § 10 Zahlung

              § 11 Aufrechnung

              Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenforderung schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. ../4

              § 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

              Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle der AHS erteilten Aufträge ist Graz. Diese Vereinbarung hindert die AHS jedoch nicht daran, einen Rechtsstreit vor dem für den Auftraggeber zuständigen Gericht auszutragen. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass zwischen den Vertragsparteien ausschließlich österreichisches Recht gilt.

              § 13 Allgemeines

              Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen nicht berührt. Den Anweisungen des Piloten und des Bodenpersonals bezüglich des Flugbetriebes ist unbedingt Folge zu leisten. Die AHS kann keine Schadensersatzansprüche aus der Nichtbeachtung der betrieblichen Anweisungen übernehmen. Der Auftraggeber hat einen Mitarbeiter zu benennen, der gegenüber der AHS für die Abwicklung des Auftrages verantwortlich ist.

              Ab dem 1. Juli 2021

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